Transparenzregister -
die Frist läuft ab.

Alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Partnerschaften müssen bis zum 30.6.2022 tätig werden. 

Eingetragene Personengesellschaften müssen die Eintragung bis spätestens 31.12.2022 vornehmen. 

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HINTERGRUND

Alle natürlichen Personen eines meldepflichtigen Unternehmens, die mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen halten, müssen in das sogenannte „Transparenzregister“ eingetragen werden.Entscheidend sind Stimmrechtsanteile und die wirtschaftlich ausgeübte Kontrolle.

Daher ist z.B. auch eine Komplementär-GmbH (bei einer GmbH & Co. KG) unabhängig von den Stimmanteilen grundsätzlich meldepflichtig. Eine mittelbare Kontrolle genügt also für die Eintragungspflicht.

Sind bei einem Unternehmen nur Personen mit weniger als 25% beteiligt (z.B. 5 Personen mit je 20% Anteil), wird ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter (regelmäßig der Geschäftsführer) angenommen.

Unser Service

Wir übernehmen die Eintragung Ihres Unternehmens im Transparenzregister auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg und innerhalb der Fristen.

Ihr Vorteil

Wir verfügen bereits über einen Zugang zum Transparenzregister und aufgrund einer Vielzahl von Eintragungen können wir die Eintragung für Sie schnell und unproblematisch vornehmen.

Ihr Mehrwert

Sie brauchen sich mit dem Thema „Transparenzregister“ nicht weiter beschäftigen, keinen Zugang zum Meldeportal einrichten und müssen sich auch nicht vor einem möglichen Bußgeld bei Nichteintragung sorgen.

Das Transparenzregister ist eine elektronische Plattform, die vom Bundesanzeiger geführt wird. Durch das Transparenzregister soll erkennbar werden, welche natürliche/n Person/en tatsächlich die wirtschaftliche Verantwortung für ein Unternehmen tragen. Die so erreichte Transparenz soll zur Verhinderung von Straftaten, wie z.B.  Terrorismus, Korruption und Geldwäsche, beitragen.

Meldepflichtig beim Transparenzregister sind insbesondere die nachfolgenden Gesellschaftsformen:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Aktiengesellschaften (AG) (nicht börsennotiert)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • kommunale Unternehmen
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • rechtsfähige Stiftungen, nichtrechtsfähige Stiftungen
  • Societas Europaea (SE)
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Trusts
  • Erbengemeinschaften (bei Beteiligung an Kapitalgesellschaft >25%)
  • Vorgesellschaften
  • Ausländische Personen, Gesellschafter und Unternehmen sind meldepflichtig, wenn sie zu den in Deutschland meldepflichtigen Personen gezählt werden können.

Nicht meldepflichtig beim Transparenzregister sind insbesondere Einzelunternehmen und  Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und börsennotierte Gesellschaften.

 

Als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens sind Sie für folgende Dinge verantwortlich:

  • Sie müssen prüfen, ob eine Meldepflicht vorliegt und für wen
  • Sie müssen aktiv werden, um eine Eintragung selbst vorzunehmen oder eine Eintragung zu beauftragen
  • bei Unklarheiten müssen Sie einen Anwalt befragen
  • Sie müssen Änderungen aktiv sofort melden und einen Eintrag ändern oder ändern lassen
  • Erkennen Sie einen Fehler in den eingetragenen Daten, müssen Sie den Fehler beheben oder beheben lassen

Die Einholung der Angaben von den Gesellschaftern ist übrigens regelmäßig (jährlich, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen) zu wiederholen. Die Gesellschafter sind verpflichtet, wirt­schaftliche Beteiligungen an ihren Anteilen und Änderungen hieran der Geschäftsführung offenzulegen. Ergeben sich Änderungen oder Anpassungen müssen Sie pro aktiv tätig werden.

Bei meldepflichtigen Unternehmen müssen alle natürlichen Personen in das Transparenzregister eingetragen werden, die mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen halten. Dabei sind auch Stimmrechtsanteile und die wirtschaftlich ausgeübte Kontrolle maßgebend.

Unabhängig von den Stimmenanteilen wird ein Komplementär (Vollhafter) grundsätzlich als meldepflichtig angesehen. Es genügt auch eine mittelbare Kontrolle des Unternehmens.

Hält keiner der beteiligten Personen eines Unternehmens mehr als 25% der Anteile, so wird ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ermittelt.In den meisten Fälle wird dies der Geschäftsführer des Unternehmens sein.

Eine Eintragung in das Transparenzregister muss für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022 erfolgen.

Für eingetragene Personengesellschaften muss die Eintragung bis spätestens 31.12.2022 erfolgen.

Für die Eintragung oder auch die Einsichtnahme muss vorab eine Registrierung beim Transparenzregister erfolgen.

Abhängig von der jeweiligen Zugriffsrechten kann jeder mehr oder weniger tief Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Behörden, Rechtsanwälte und Notare sind ebenfalls berechtigt, Einsicht zu nehmen.

Für eine Nichteintragung ins Transparenzregister wird ein Bußgeld erhoben, das je nach Bilanzsumme durch ein Faktorsystem erhöht wird. Die Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit bis zu 150.000 Euro, bei Fahrlässigkeit immer noch mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Weiterhin drohen Eintragungen im Gewerbezentralregister und auch die namentliche Veröffentlichung auf der Internetseite des BVA sind möglich.

Handeln Sie jetzt und haken Sie das Thema „Transparenzregister“ für sich ab.

Kein Zeitaufwand, keine technische Einrichtung und kein unangenehmes Bußgeld.

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Hinweis: als Steuerberater tragen wir im Rahmen einer sog. „Botentätigkeit“ die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens in das Transparenzregister ein. Es erfolgt keine Rechtsberatung.