Kategorie: GmBH-Gesellschafter

Handelsregister: Geschäftsführer müssen die Einsehbarkeit ihrer Daten hinnehmen

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren. Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) u. a. vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. 

Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen nicht.

Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht komme. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung aber nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Beachten Sie: Gegen den Beschluss wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 24.2.2023, Az. 9 W 16/23, Rechtsbeschwerde beim BGH unter Az. II ZB 7/23; OLG Celle, PM vom 16.3.2023 „Persönliche Daten im Handelsregister“

Anteilsrotation unter Wert ist steuerlich nicht anzuerkennen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch eine Anteilsrotation von zwei GmbH-Gesellschaftern untereinander kein Steuersparpotenzial generiert werden kann, wenn die Kaufpreise die realen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen.

Sachverhalt
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwei zu jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligte Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer Anteilsrotation gegenseitig zu einem Kaufpreis von 12.500 EUR veräußerten. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beliefen sich auf 500.000 EUR, sodass sich ein steuerlicher „Verlust“ vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 487.500 EUR ergab. Der gemeine Wert der GmbH belief sich entsprechend einer Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ca. 1,5 Mio. EUR.Das Finanzamt, das Finanzgericht Sachsen und auch der Bundesfinanzhof sahen hierin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO).

Entsteht ein „Verlust“ im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zuge einer Anteilsrotation aufgrund eines Kaufpreises, der den echten Wert des veräußerten GmbH-Anteils widerspiegelt, dann ist dieser Verlust auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor. Denn es steht dem Gesellschafter frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Beachten Sie | Entsteht der Verlust hingegen im Zuge einer Anteilsrotation, weil der Kaufpreis den Wert des veräußerten GmbH-Anteils krass verfehlt, führt dies zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Folglich ist die Anteilsrotation als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen und der Veräußerungsverlust wird nicht anerkannt.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 18/21

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung.

Beachten Sie: Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, erzielt dieser keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Quelle : BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 – S 2750 a/11/10001

Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2021 somit bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Praxistipp: Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Ausblick für spätere Geschäftsjahre: Neues Offenlegungsmedium

Am 1.8.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) in Kraft getreten. Dadurch hat sich u. a. das Offenlegungsmedium geändert. Dieses hängt vom Beginn des Geschäftsjahres ab:

  • Unternehmensregister: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021.
  • Bundesanzeiger: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 1.1.2022.

Das bedeutet: Seit August 2022 ist eine Offenlegung bei Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 nur noch im Unternehmensregister möglich.

Achtung: Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen verbunden. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 1.8.2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG).

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.

Sachverhalt
Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle: BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar.

Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH

Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.

Sachverhalt
Im Streitfall begehrte eine Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 EUR (Anteilserwerb in Höhe von 1 EUR und ein der GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von 320.000 EUR).   Ihre Begründung: Infolge der Insolvenzeröffnung in 2014 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.   Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung in 2014 allerdings ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden.   Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Sichtweise des Finanzamts.

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Beachten Sie: Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter seine ausgefallene Darlehensforderung gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger angemeldet hat.

Praxistipp: Ein Verlust sollte im Zweifel lieber einen Veranlagungszeitraum zu früh als zu spät geltend gemacht werden. Denn ist das „richtige“ Jahr bereits bestandskräftig veranlagt, ist eine Korrektur oft nicht möglich.


Weiterführender Hinweis

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 2019, S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingefügt. Hierdurch wird erstmals eigenständig neben § 255 Handelsgesetzbuch definiert, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gilt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022, Az. 10 K 1175/19 E; BMF-Schreiben vom 7.6.2022, Az. IV C 6 – S 2244/20/10001 :001

Körperschaftsteuerpflicht bei Streubesitzanteilen: Anhängige Verfahren im Blick behalten!

Nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben Bezüge (insbesondere Gewinnausschüttungen), die eine Kapitalgesellschaft aus Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen aber nur dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen hat. Diese Regelung bzw. die Rückbeziehungsfiktion (der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt) führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen.

Ausgangsbeispiel
Zum 1.3.2021 hat die A-GmbH 15 % der Anteile an der C-GmbH erworben. Zuvor war die
A-GmbH nicht an der C-GmbH beteiligt. Zum 15.5.2021 hat die C-GmbH eine Ausschüttung beschlossen (auf die A-GmbH entfallen 100.000 EUR).   Grundsätzlich wäre eine Steuerbefreiung nicht möglich, da eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % zu Beginn des Kalenderjahrs vorausgesetzt wird. Durch die Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG) ist eine Steuerfreistellung aber dennoch möglich. Denn der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.   Im Saldo sind 95.000 EUR steuerfrei. Denn 5 % (= 5.000 EUR) gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG).
2. Beispiel
Die A-GmbH erwarb unterjährig von drei verschiedenen Veräußerern Anteile an der F-GmbH von insgesamt 18 %. Der Umfang der einzelnen Beteiligungserwerbe betrug für sich genommen jeweils 6 %, also weniger als 10 %.   Nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet die Anwendung der Rückbeziehungsfiktion wegen des mehraktigen unterjährigen Erwerbs der Anteile aus. Die Regelung ist nicht anzuwenden, da nicht in einem Erwerbsvorgang mindestens 10 % erworben wurden.   Das Finanzgericht Hessen vertritt hier eine andere Ansicht. Danach tritt die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Der Gesetzeswortlaut ist so auszulegen, dass die 10 %-ige Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann.
3. Beispiel
Die A-GmbH erwarb am 25.2.2021 mit einer notariellen Urkunde drei Geschäftsanteile an der
G-GmbH in Höhe von 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % (insgesamt 10 %). Mit einer weiteren Urkunde vom selben Tag wurden drei weitere Anteile (jeweils 25 %) erworben.   Die Finanzverwaltung beurteilt die erworbenen Geschäftsanteile getrennt, sodass die Rückbeziehungsfiktion wegen Nichterreichens der 10 %-Grenze insoweit nicht anwendbar ist, als die Dividende auf die drei Geschäftsanteile zu 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % entfällt. Daher ist die Ausschüttung insoweit, d. h. zu 10/85 steuerpflichtig.   In einem gleichgelagerten Fall hat das Finanzgericht Sachsen jüngst anders entschieden: Die Gewinnausschüttung ist nicht nur zu 10/85, sondern vollständig (mit Ausnahme der 5 % nach
§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG) steuerfrei zu stellen. Der Erwerb der Anteile von jeweils 25 % ist auf den Beginn des Kalenderjahrs zu beziehen. Der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen stockt die Schachtelbeteiligung an dieser Gesellschaft weiter auf.

Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen (unter Hinweis auf das jeweils anhängige Verfahren) Einspruch einlegen.

Quelle: OFD Frankfurt/M., Schreiben vom 16.8.2021, Az. S 2750a A-027-St 52; FG Hessen, Urteil vom 15.3.2021, Az. 6 K 1163/17, Rev. BFH Az. I R 16/21; FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2020, Az. 8 K 666/20, Rev. BFH Az. I R 30/21

Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit istkein Kriterium

Finanziert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf somit nicht vor. Obwohl diese Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat das Finanzamt gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt
Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor. 

Nach Ansicht des Finanzgerichts scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.

Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügte.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21

Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden. 

Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Offenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von
2.500 EUR).
Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Merke: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Praxistipp: Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Bundesfinanzministerium präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Durch § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden (= fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der Regelung, die erst seit dem 1.1.2016 anwendbar ist, nun umfassend geäußert.

Hintergrund: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Durch § 8d KStG können nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält u. a. Aussagen

  • zum Begriff des Geschäftsbetriebs,
  • zur Antragstellung und
  • zu schädlichen Ereignissen (z. B. Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs).

Quelle: BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. IV C 2 – S 2745-b/19/10002:002

Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht auch mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hintergrund

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz u. a. vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.

Man darf gespannt sein, wie nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

Quelle: BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18, BFH, PM Nr. 21/21 vom 4.6.2021

Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeiteiner Auslandsimmobilie

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an. 

Zum Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

Quelle: FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020, Az. 9 K 1266/17, Rev. BFH: Az. VIII R 4/21

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Buchung auf einem Verrechnungskonto

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u. a. die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Und dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesfinanzhof bisher nur Fälle entschieden hat, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden.

Quelle: FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19